Turnverein Mühlhausen-Ülzen

1910 e.V.

Unsere Vereinssatzung

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein, gegründet am 1. April 1910, führt den Namen „Turnverein Mühlhausen-Ülzen 1910 e. V.“
2. Er hat seinen Sitz in Unna-Mühlhausen/Uelzen.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm unter der Nr. VR  20282  eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugend- und Seniorenhilfe, der Berufsbildung, der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im StadtSportverband Unna und im KreisSportbund Unna und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8)
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung)
erfolgt durch schriftliche  Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06. oder 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Wochen erklärt werden.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft,
gleich aus welchem Grund erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Der Ausschließungsbeschluss wird mit schriftlich begründeter Bekanntgabe an das
betroffene Mitglied wirksam.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

Es sind ein Mitgliedsbeitrag und Gebühren zu zahlen. Außerdem können
abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedbeitrages festgesetzt werden.
Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288, Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

D. Die Organe des Vereins
§ 10 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
- die Jugendversammlung

§ 11 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der  wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für Modalitäten des Vertrages ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.

3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der  Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine/n GeschäftsführerIn und/oder MitarbeiterIn für die Verwaltung einzustellen.
Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern  abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4. Im Übrigen haben die Mitglieder und MitarbeiterInnen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und MitarbeiterInnen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6. Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.

§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch Aushang im Vereinskasten, Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung und auf der Vereinshomepage unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung (und zur Änderung des Vereinszwecks) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist im Vereinskasten des Vereins auszuhängen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennehme der Kassenprüfberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des
Vereins
- Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder
Vereinsstrafen
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§ 14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 12 entsprechend.

§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand)
besteht aus
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der GeschäftsführerIn
- dem/der KassenwartIn
- dem/der SchriftführerIn.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
Der geschäftsführende Vorstand ist versetzt zu wählen, und zwar so, dass bei gerader Jahreszahl
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die GeschäftsführerIn
- der/die SchriftführerIn
und bei ungerader Jahreszahl
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die KassenwartIn
gewählt werden.

2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet, besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine
Geschäftsordnung geben.

5. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der  geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder nach Absprache durch die Geschäftsführung einberufen. Der geschäftsführende
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

7. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 16 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- den Abteilungsleitern
- dem Jugendwart.
Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere
- die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge
- die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder nach Absprache durch die Geschäftsführung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Gesamtvorstand trifft mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden durch den/die 1. Vorsitzende/n/GeschäftsführerIn einberufen.

§ 17 Abteilungen
Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n AbteilungsleiterIn. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnt Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

E. Vereinsjugend
§ 18 Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
Organe der Vereinsjugend sind
- der/die JugendwartIn
- die Jugendversammlung.
- Der/die JugendwartIn ist Mitglied des Gesamtvorstandes
Einzelheiten regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend-versammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

F. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 20 Vereinsordnungen
Der Vorstand ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen
- Beitragsordnung
- Finanzordnung
- Geschäftsordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 21 Haftung des Vereins
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,-- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie
unrichtig sind.
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei
behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit
feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der obengenannten Personen aus dem Verein hinaus.

G. Schlussbestimmungen
§ 23 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Kinderschutzbund Kreisverband Unna e. V. (§ 61 AO), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18. November 2010 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.